Messeordnung
§1 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
(1) Diese Messeordnung (auch Hausordnung) gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände, einschließlich aller Hallen sowie Ausstellungs-, Frei-, Neben-, Verkehrs-, Lade- und Parkflächen.
(2) Sie gilt uneingeschränkt für Besuchende, Aussteller, Messebauer, Dienstleister, Beauftragte sowie sonstige Dritte.
(3) Abweichungen sind ausschließlich bei vorheriger ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(4) Mit dem Betreten oder Befahren des Geländes wird diese Messeordnung rechtsverbindlich anerkannt.
§2 Hausrecht, Zutritt und Ausschluss
(1) Das Hausrecht wird durch die Grundstückeigentümer sowie durch die mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) und deren Beauftragte ausgeübt.
(2) Ein Anspruch auf Zutritt oder Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände besteht nicht.
(3) Der Zutritt ist nur während der offiziell bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet. Nach deren Ende ist das Gelände unverzüglich und ohne Aufforderung zu verlassen.
(4) Personen, die
- gegen diese Messeordnung verstoßen,
- den Veranstaltungsablauf stören,
- Anweisungen des Personals nicht befolgen,
können sofort und ohne vorherige Abmahnung vom Gelände verwiesen werden.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, befristete oder unbefristete Haus- und Geländeverbote auszusprechen.
(6) Hausverbote gelten veranstaltungs- und geländeübergreifend für sämtliche Veranstaltungen des Veranstalters. Ein Einspruch auf Aufhebung besteht nicht.
§3 Ordnung, Verhalten und Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass
- keine Gefährdung von Personen oder Sachen entsteht,
- der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird,
- andere nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden.
(2) Aggressives, provokatives, beleidigendes oder ordnungswidriges Verhalten ist untersagt.
(3) Gebäude, Einrichtungen, Ausstattungen, technische Anlagen und Ausstellungsflächen sind pfleglich zu behandeln.
(4) Verunreinigungen, Beschädigungen oder Zweckentfremdungen sind untersagt und werden konsequent verfolgt.
§4 Sicherheit, Kontrollen, Flucht- und Rettungswege sowie behördliche Maßnahmen
(1) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, aus Sicherheits-, Ordnungs-, Brandschutz-, Betriebs- oder Gesundheitsschutzgründen
- einzelne Räume, Hallen, Flächen oder Einrichtungen zu sperren,
- Personenströme zu lenken,
- Räumungen anzuordnen oder
- die Veranstaltung ganz oder teilweise zu unterbrechen oder abzubrechen.
Den entsprechenden Anweisungen ist unverzüglich, widerspruchslos und vollständig Folge zu leisten.
(2) Im Rahmen des Hausrechts sowie zur Gefahrenabwehr können Eingangs-, Personen-, Taschen- und Gegenstandskontrollen durchgeführt werden. Diese erfolgen freiwillig; bei Verweigerung wird der Zutritt oder der weitere Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Personen, von denen eine konkrete oder abstrakte Gefahr für Sicherheit, Ordnung, Brandschutz oder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf ausgeht, sofort und ohne vorherige Abmahnung vom Gelände zu verweisen. Sämtliche Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Sammelstellen sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen sind jederzeit uneingeschränkt freizuhalten. Das Abstellen, Lagern oder Ablegen von Gegenständen, Materialien, Verpackungen, Möbeln, Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen in diesen Bereichen ist ausnahmslos untersagt.
(4) Sicherheits-, Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen des Veranstalters, des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes sowie der Hallenbetreiber sind uneingeschränkt verbindlich und haben jederzeit Vorrang vor individuellen Interessen.
(5) Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen stellen einen schwerwiegenden Sicherheits- und Ordnungsverstoß dar und berechtigen den Veranstalter zu sofortigen Maßnahmen nach dieser Messeordnung sowie – soweit anwendbar – nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, zur Durchsetzung dieser Messeordnung sowie zur Abwehr von Gefahren jederzeit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Ordnungsbehörden oder sonstige zuständige Behörden hinzuzuziehen.
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Stand: 01.01.2026
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