Hausordnung
§1 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
(1) Diese Messeordnung (auch Hausordnung) gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände, einschließlich aller Hallen sowie Ausstellungs-, Frei-, Neben-, Verkehrs-, Lade- und Parkflächen.
(2) Sie gilt uneingeschränkt für Besuchende, Aussteller, Messebauer, Dienstleister, Beauftragte sowie sonstige Dritte.
(3) Abweichungen sind ausschließlich bei vorheriger ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(4) Mit dem Betreten oder Befahren des Geländes wird diese Messeordnung rechtsverbindlich anerkannt.
§2 Hausrecht, Zutritt und Ausschluss
(1) Das Hausrecht wird durch die Grundstückeigentümer sowie durch die mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) und deren Beauftragte ausgeübt.
(2) Ein Anspruch auf Zutritt oder Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände besteht nicht.
(3) Der Zutritt ist nur während der offiziell bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet. Nach deren Ende ist das Gelände unverzüglich und ohne Aufforderung zu verlassen.
(4) Personen, die
- gegen diese Messeordnung verstoßen,
- den Veranstaltungsablauf stören,
- Anweisungen des Personals nicht befolgen,
können sofort und ohne vorherige Abmahnung vom Gelände verwiesen werden.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, befristete oder unbefristete Haus- und Geländeverbote auszusprechen.
(6) Hausverbote gelten veranstaltungs- und geländeübergreifend für sämtliche Veranstaltungen des Veranstalters. Ein Einspruch auf Aufhebung besteht nicht.
§3 Ordnung, Verhalten und Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass
- keine Gefährdung von Personen oder Sachen entsteht,
- der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird,
- andere nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden.
(2) Aggressives, provokatives, beleidigendes oder ordnungswidriges Verhalten ist untersagt.
(3) Gebäude, Einrichtungen, Ausstattungen, technische Anlagen und Ausstellungsflächen sind pfleglich zu behandeln.
(4) Verunreinigungen, Beschädigungen oder Zweckentfremdungen sind untersagt und werden konsequent verfolgt.
§4 Sicherheit, Kontrollen, Flucht- und Rettungswege sowie behördliche Maßnahmen
(1) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, aus Sicherheits-, Ordnungs-, Brandschutz-, Betriebs- oder Gesundheitsschutzgründen
- einzelne Räume, Hallen, Flächen oder Einrichtungen zu sperren,
- Personenströme zu lenken,
- Räumungen anzuordnen oder
- die Veranstaltung ganz oder teilweise zu unterbrechen oder abzubrechen.
Den entsprechenden Anweisungen ist unverzüglich, widerspruchslos und vollständig Folge zu leisten.
(2) Im Rahmen des Hausrechts sowie zur Gefahrenabwehr können Eingangs-, Personen-, Taschen- und Gegenstandskontrollen durchgeführt werden. Diese erfolgen freiwillig; bei Verweigerung wird der Zutritt oder der weitere Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Personen, von denen eine konkrete oder abstrakte Gefahr für Sicherheit, Ordnung, Brandschutz oder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf ausgeht, sofort und ohne vorherige Abmahnung vom Gelände zu verweisen. Sämtliche Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Sammelstellen sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen sind jederzeit uneingeschränkt freizuhalten. Das Abstellen, Lagern oder Ablegen von Gegenständen, Materialien, Verpackungen, Möbeln, Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen in diesen Bereichen ist ausnahmslos untersagt.
(4) Sicherheits-, Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen des Veranstalters, des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes sowie der Hallenbetreiber sind uneingeschränkt verbindlich und haben jederzeit Vorrang vor individuellen Interessen.
(5) Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen stellen einen schwerwiegenden Sicherheits- und Ordnungsverstoß dar und berechtigen den Veranstalter zu sofortigen Maßnahmen nach dieser Messeordnung sowie – soweit anwendbar – nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, zur Durchsetzung dieser Messeordnung sowie zur Abwehr von Gefahren jederzeit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Ordnungsbehörden oder sonstige zuständige Behörden hinzuzuziehen.
§5 Werbung, Akquise, Vertrieb und wirtschaftliche Nutzung
(Hausrecht · Bereicherungsrecht · Lizenzanalogie)
Die Messe ist keine Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten.
(1) Jegliche Form der Werbung, Akquise, Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken sowie Vertriebs-, Absatz- oder Anbahnungstätigkeit ist außerhalb der ausdrücklich und vorher schriftlich genehmigten Standfläche strikt untersagt.
(2) Das Verbot gilt unabhängig von Art, Form, Medium oder technischer Umsetzung der Akquisetätigkeit, insbesondere für:
- aktives oder passives Ansprechen von Besuchern, Ausstellern oder sonstigen Dritten,
- das Verteilen, Auslegen, Hinterlassen oder Zugänglichmachen von Werbematerialien oder Give-aways,
- das Bewerben, Vorführen, Anbieten oder Präsentieren von Produkten oder Dienstleistungen,
- das Sammeln, Erfassen oder Verarbeiten von Kontaktdaten (z.B. Lead-Erfassung, Visitenkarten, digitale Formulare),
- digitale, mittelbare oder vorbereitende Akquiseformen (z.B. QR-Codes, Apps, elektronische Endgeräte),
- die werbliche Nutzung von Kleidung, Namensschildern, Displays oder technischen Geräten,
- sowie die Pflege bestehender Kundenkontakte, soweit diese über den reinen Standbetrieb hinausgeht.
(3) Akquisetätigkeiten können insbesondere durch Mitarbeitende des Veranstalters, beauftragte Sicherheits- oder Ordnungsdienste, Zeugenaussagen sowie Foto- oder Videodokumentation festgestellt werden.
(4) Die Regelungen gelten für alle Personen und Unternehmen auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere für:
- Aussteller,
- deren Mitarbeitende, Beauftragte, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Dienstleister,
- Messebauer, Promotion- und Vertriebsdienstleister,
- sonstige Nicht-Aussteller.
Aussteller haften für Akquisetätigkeiten der von ihnen eingesetzten Dritten wie für eigenes Handeln.
(5) Akquisetätigkeiten sind ausschließlich ordnungsgemäß zur Veranstaltung angemeldeten Ausstellern und ausschließlich auf der jeweils gemieteten Standfläche gestattet. Jede darüber hinausgehende Akquisetätigkeit bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
(6) Sofern der Veranstalter im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung für Akquisetätigkeiten außerhalb der Standfläche oder für Nicht-Aussteller erteilt, gelten folgende marktübliche und angemessene Vergütungen für die wirtschaftliche Nutzung der Messe:
- Aussteller mit Stand in der Halle: 1.000 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.,
- Nicht-Aussteller: 1.500 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
Die genannten Beträge stellen keine Vertragsstrafe dar, sondern den objektiven wirtschaftlichen Wert der genehmigten Nutzung der Messe.
(7) Übt ein Aussteller oder Nicht-Aussteller ohne vorherige schriftliche Genehmigung Akquisetätigkeiten aus, wird hierdurch ein vermögenswerter Vorteil auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die vom Veranstalter organisierte, finanzierte und wirtschaftlich verwertete Messe ohne Rechtsgrund für eigene Werbe- oder Vertriebszwecke genutzt wird.
(8) Der Veranstalter ist gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB berechtigt, den Wert des Erlangten als Wertersatz zu verlangen. Der Wertersatz bemisst sich nach der üblichen und angemessenen Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Genehmigung der Akquisetätigkeit zu entrichten gewesen wäre (Lizenzanalogie). Als objektiver Maßstab gelten folgende Beträge:
- Aussteller mit Stand in der Halle: 1.500 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.,
- Nicht-Aussteller: 2.000 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
Die Abrechnung erfolgt pro angefangene Stunde. Die genannten Sätze stellen die übliche und angemessene Vergütung für vergleichbare, genehmigte Akquisetätigkeiten auf der Veranstaltung dar.
(9) Die vorstehenden Beträge stellen keine Vertragsstrafe dar, sondern den bereicherungsrechtlichen Wertersatz für die unzulässige wirtschaftliche Nutzung der vom Veranstalter bereitgestellten Veranstaltungsinfrastruktur.
(10) Diese Regelungen gelten kraft Ausübung des Hausrechts des Veranstalters sowie aufgrund der einbezogenen Veranstaltungsbedingungen. Verstöße können unabhängig vom Wertersatzanspruch insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
- sofortige Unterbindung der Akquisetätigkeit,
- Platz-, Haus- oder Geländeverweis,
- befristetes oder unbefristetes Haus- und Geländeverbot,
- Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung.
(11) Weitergehende Ansprüche des Veranstalters, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz, Regress sowie die Einleitung rechtlicher Schritte, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§6 Fahrzeugverkehr
(1) Die Einfahrt ist nur mit gültiger, gut sichtbar ausgelegter Einfahrtserlaubnis gestattet.
(2) Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
(3) Weisungen des Ordnungspersonals sind uneingeschränkt zu befolgen.
(4) Die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten auf dem Veranstaltungsgelände sinngemäß.
§7 Absolute Verbote
(1) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind sämtliche Handlungen, Zustände und Mitführungen untersagt, die geeignet sind,
- den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören,
- Personen zu gefährden, zu schädigen oder zu belästigen,
- Sachwerte zu beschädigen oder
- Sicherheits-, Brandschutz- oder Ordnungsinteressen des Veranstalters zu beeinträchtigen.
(2) Untersagt sind insbesondere – jedoch nicht abschließend – folgende Handlungen und Zustände:
- Essen und Trinken außerhalb der ausdrücklich ausgewiesenen Bereiche,
- Rauchen jeglicher Art (einschließlich E-Zigaretten und Vapes) außerhalb ausgewiesener Zonen,
- Konsum, Besitz oder Weitergabe illegaler Drogen sowie übermäßiger Alkoholkonsum,
- Feuer, offenes Licht, Pyrotechnik oder explosions- bzw. brandgefährliche Handlungen,
- Übernachten, Lagern oder Einrichten von Schlafgelegenheiten auf dem Gelände,
- Mitführen von Tieren (Ausnahme: Assistenz-/Blindenhunde mit Nachweis),
- politische, religiöse, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Werbung oder Betätigung,
- Befahren des Geländes mit Fahrrädern, E-Scootern, Rollern, Skateboards, Segways oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln ohne Genehmigung.
(3) Ausnahmslos untersagt ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Veranstalters:
- Messer, Schusswaffen, sonstige Waffen sowie waffenähnliche oder gefährliche Gegenstände,
- gesundheitsschädliche, giftige, ätzende, stark färbende, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe,
- Gasflaschen, Gassprühflaschen und Druckbehälter (ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge),
- Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Sprengstoffe oder explosionsgefährliche Gegenstände,
- Gegenstände aus leicht zerbrechlichem, splitterndem oder scharfkantigem Material,
- Fahnen, Transparente, Banner, Transparentstangen sowie extremistisches, rassistisches, fremden- oder verfassungsfeindliches Propagandamaterial,
- Musikinstrumente sowie mechanisch oder elektrisch betriebene Lärm- oder Störinstrumente,
- sonstige Gegenstände, die objektiv geeignet sind, Personen zu gefährden oder den Veranstaltungsablauf erheblich zu stören.
(4) Das Mitführen, Zeigen oder Verwenden der vorgenannten Gegenstände stellt einen schwerwiegenden Sicherheitsverstoß dar.
(5) Bei jedem Verstoß ist der Veranstalter ohne vorherige Abmahnung berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere:
- sofortiger Platz- und Geländeverweis,
- befristetes oder unbefristetes Haus- und Geländeverbot,
- Einzug von Zutrittsberechtigungen,
- Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche und die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte.
(6) Ein Anspruch auf Kulanz, Verwarnung oder vorherige Anhörung besteht nicht.
§8 Standbesetzung, Standbetrieb und Abbau
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgehend besetzt, vollständig betriebsbereit, präsentationsfähig und verkehrssicher zu halten. Jede Einschränkung der Betriebsbereitschaft, Präsenz oder Präsentationsfähigkeit ist unzulässig.
(2) Eine sichtbare oder faktische Aufgabe des Standbetriebs vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist strikt untersagt. Eine faktische Aufgabe liegt insbesondere bereits dann vor, wenn
- der Stand ganz oder teilweise unbesetzt ist,
- technische Einrichtungen, Beleuchtung oder Medientechnik abgeschaltet werden,
- Verpackungs-, Abbau-, Sicherungs- oder Transporthandlungen vorgenommen werden oder
- der Eindruck eines bevorstehenden Abbaus erweckt wird.
(3) Abbau, Abtransport sowie jegliche Vorbereitungshandlungen dürfen ausschließlich nach dem offiziell erklärten Veranstaltungsende erfolgen. Dies gilt ausnahmslos, unabhängig von Zeitdruck, wirtschaftlichen Interessen, individuellen Abreiseplänen oder sonstigen organisatorischen Erwägungen.
(4) Vor Veranstaltungsende sind insbesondere und ohne Ausnahme untersagt:
- der Einsatz, das Befahren oder Bewegen von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen jeglicher Art (insbesondere Hubwagen, Gabelstapler, Rollwagen oder vergleichbarer Geräte),
- das Einbringen, Bereitstellen oder Lagern von Verpackungs-, Transport- oder Sicherungsmaterial,
- das Zusammenpacken, Entfernen, Verladen oder Sichern von Werbe-, Präsentations- oder Ausstellungsmaterial,
- der Abbau, die Demontage oder die Vorbereitung des Abtransports von Standbauten, Ausstattung, Technik, Mobiliar oder Dekoration,
- jede Bewegung von Gegenständen, Fahrzeugen oder Transportmitteln in Richtung Ausgänge, Ladezonen oder Verkehrsflächen,
- jede sonstige Handlung, die geeignet ist, Besucher, Personal oder Dritte zu gefährden oder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf zu beeinträchtigen.
(5) Der Aussteller haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen diese Regelung durch ihn selbst sowie durch alle ihm zuzurechnenden Personen, insbesondere Mitarbeiter, Organmitglieder, Beauftragte, Dienstleister, Subunternehmer oder sonstige Dritte.
(6) Jeder Verstoß stellt einen schwerwiegenden Sicherheits-, Ordnungs- und Vertragsverstoß dar und berechtigt den Veranstalter ohne vorherige Abmahnung zu sofortigen Maßnahmen, insbesondere:
- zur unverzüglichen Unterbrechung oder vollständigen Einstellung des Abbaus,
- zum sofortigen Verweis der verantwortlichen Personen vom Veranstaltungsgelände,
- zur Sperrung des Standes oder einzelner Standbereiche,
- zur Sicherstellung oder Entfernung gefährdender Gegenstände auf Kosten des Ausstellers,
- zur Durchsetzung vertraglicher Sanktionen, einschließlich Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kostenersatz,
- zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses in besonders schweren oder wiederholten Fällen.
(7) Sämtliche dem Veranstalter durch einen Verstoß entstehenden Kosten, Schäden oder Aufwendungen, einschließlich Sicherheits-, Personal-, Organisations-, Unterbrechungs- und Folgekosten, sind vom Aussteller zu tragen. Weitergehende zivil-, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Maßnahmen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§9 Fotografieren, Filmen und Medien
(1) Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich untersagt, sofern keine vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters vorliegt.
(2) Aussteller dürfen ausschließlich ihren eigenen Stand während der Öffnungszeiten aufnehmen.
(3) Unzulässig erstelltes Material kann sichergestellt und die unverzügliche Löschung verlangt werden.
§10 Recht am eigenen Bild
(1) Im Rahmen der Veranstaltung können Bild- und Tonaufnahmen erstellt werden.
(2) Mit Betreten des Geländes erklären sich Teilnehmer mit einer veranstaltungsbezogenen Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Veranstalters einverstanden.
(3) Die Nutzung erfolgt nicht exklusiv und nicht entstellend; ein berechtigter Widerspruch ist möglich.
§11 Videoüberwachung
(1) Das Veranstaltungsgelände kann aus Sicherheits- und Ordnungsgründen videoüberwacht werden.
(2) Weitere Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Veranstalters gemäß DSGVO.
§12 Haftung, Haftungsbegrenzung, Eigenverantwortung und Freistellung
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden, die
- auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
- für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, unabhängig vom Verschuldensgrad.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfälle, Datenverluste, Umsatz-, Vermögens- oder Reputationsschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters – gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder sonstiger Anspruchsgrundlage) – ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.
(4) Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für
- eingebrachte Gegenstände, Exponate, Materialien, Arbeitsmittel, Fahrzeuge oder technische Geräte,
- Garderobe, Taschen, Wertgegenstände oder sonstige persönliche Gegenstände,
- Schäden oder Verluste, die durch andere Besucher, Aussteller, Messebauer, Dienstleister oder sonstige Dritte verursacht werden,
- Schäden infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, sicherheitsbedingter Räumungen, Veranstaltungsunterbrechungen oder -abbrüche.
(5) Jede Person betritt und nutzt das Veranstaltungsgelände ausdrücklich auf eigene Gefahr. Eine Haftung für typische veranstaltungsbedingte Risiken (insbesondere Gedränge, Lärm, Licht- und Medieneffekte, temporäre Nutzungseinschränkungen, witterungsbedingte Einflüsse, Bodenunebenheiten oder vergleichbare Umstände) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Aussteller, Messebauer und sonstige gewerblich tätige Teilnehmer haften uneingeschränkt für alle Schäden, die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter, Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder sonstige von ihnen eingesetzte Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen diese Hausordnung, behördliche Auflagen sowie Sicherheits-, Brandschutz- oder Arbeitsschutzvorschriften.
(7) Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus
- dem Betrieb des Standes,
- der Präsentation von Exponaten oder Vorführungen,
- der Durchführung von Aktionen oder
- einem schuldhaften Verstoß gegen diese Hausordnung
resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(8) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Mit dem Betreten oder Befahren des Veranstaltungsgeländes erkennt jede Person diese Hausordnung als verbindlich an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hausordnung im Einzelfall tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Hausordnung, bei Missbrauch oder Fälschung von Zutrittsberechtigungen sowie bei sonstigem ordnungswidrigem oder sicherheitsrelevantem Verhalten inbesondere:
- sofortige Maßnahmen zu ergreifen,
- Personen vom Gelände zu verweisen,
- befristete oder unbefristete Haus- und Geländeverbote auszusprechen,
- Zutrittslegitimationen entschädigungslos einzuziehen sowie
- Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.
(3) Für Schäden aller Art, die aus der schuldhaften Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Hausordnung entstehen, haftet der jeweilige Verursacher nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Für Aussteller, Messebauer und sonstige gewerblich tätige Teilnehmer gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, einzelne Regelungen dieser Hausordnung im Einzelfall zu konkretisieren oder zu verschärfen, soweit dies aus Sicherheits-, Ordnungs- oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
§14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01.01.2026
© mmm message messe & marketing GmbH